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Reglement für die Eltern / Erziehungsberechtigten Drucken
(mit Anhang Tarifforderung)

 

Elternreglement         Tarife 2012

 

Art. 1

Aufnahme

Die Kita Campus nimmt Kinder von Studierenden[1] und Angestellten der Universität Luzern, der Hochschule Luzern und der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) im Alter von 4 Monaten bis zum Kindergarteneintritt auf.

Die Kinder von Angestellten der Vereinsmitglieder können die Kita besuchen, wenn der Beschäftigungsgrad des angestellten Elternteils/Erziehungsberechtigten mindestens 20% beträgt. Der Betreuungsumfang darf den Beschäftigungsgrad in der Regel nicht übersteigen. Ausnahmen regelt der Vorstand auf Gesuch hin.

Die Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages zwischen dem Verein und den Eltern/Erziehungsberechtigten. Der Eintritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Monats. Die Mindestbelegungsdauer beträgt 1 Tag pro Woche[2].

 

Art. 2

Warteliste

Bei voller Belegung der Kita wird eine Warteliste der Neuanmeldungen geführt. Der Rang auf der Liste richtet sich in der Regel nach dem Datum der Anmeldung. Die Warteliste wird periodisch bereinigt.

 

Art. 3

Austritt und Verminderung des Betreuungsumfanges (Kündigung)

Der Austritt oder eine Verminderung des Betreuungsumfangs (Kündigung) ist unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Monats möglich. Die Kündigung ist der Kitaleitung schriftlich mitzuteilen[3].

Der Verein kann den Eltern/Erziehungsberechtigten ihren Kitaplatz unter Beachtung der gleichen Frist auf ein Monatsende kündigen, wenn ihm die weitere Betreuung des Kindes nicht (mehr) zumutbar ist. Für den Verein endet der Vertrag ohne Kündigung, wenn das Studierenden- oder Angestelltenverhältnis zu Universität Luzern, Hochschule Luzern oder PHZ endet (von Seiten der Eltern/Erziehungsberechtigten ist stets eine Kündigung notwendig)[4].
(vgl. auch Art. 14)

Endet das Studierenden- oder Angestelltenverhältnis zu Universität Luzern, Hochschule Luzern oder PHZ, kann das Kind höchstens zwei Monate über diesen Zeitpunkt hinaus die Kita besuchen. Als Stichdatum gilt der Ablauf der Studien-/Immatrikulationsbestätigung resp. der Austritt aus dem Arbeitsverhältnis[5]. Das entsprechende Gesuch ist an die Kitaleitung zu richten; der Tarif ist neu auszuhandeln. Sonderfälle entscheidet der Vorstand auf Gesuch hin.

 

Art. 4

Eingewöhnung

Nach der Aufnahme wird das Kind im Beisein eines Elternteils oder eines bzw. einer Erziehungsberechtigten in die Gruppe eingewöhnt. Während dieser Zeit müssen die Eltern/Erziehungsberechtigten in der Lage sein, ihr Kind jederzeit wieder abzuholen.

 

Art. 5

Öffnungszeiten und Kitaferien

Die Kita ist von Montag bis Freitag täglich von 7.30h bis 18.30h geöffnet. An Samstagen und Sonntagen sowie an städtischen, kantonalen und eidgenössischen Feiertagen ist die Kita geschlossen.

Die Kita ist zwischen Weihnachten und Neujahr und während der letzten Juli- und ersten Augustwoche geschlossen.

 

Art. 6

Bring- und Abholzeiten

Die nachfolgenden Bring- und Abholzeiten[6] sind unbedingt einzuhalten:

 

Vormittag

07.30-09.00

Bringzeit

Abend

17.00-18.30

Abholzeit


Die Kinder werden nur den Eltern/Erziehungsberechtigten oder einer von ihnen bevollmächtigten Person übergeben.

 

Art. 7

Verpflegung

Die Mahlzeiten „Znüni", „Zmittag" und „Zvieri" werden von der Kita besorgt. Die Verpflegung von Säuglingen erfolgt nach Absprache mit den Eltern/Erziehungsberechtigten.

 

Art. 8

Bekleidung

Die Eltern/Erziehungsberechtigten sorgen für zweckmässige und witterungsangepasste Bekleidung der Kinder. Sie bringen genügend Ersatzwäsche mit.

Zur Vermeidung von Unfällen wird empfohlen, die Kinder in der Kita keinen Schmuck tragen zu lassen. Der Verein haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Kleidern, mitgebrachten Spielsachen und Schmuck.

 

Art. 9

Krankheit

Bei ansteckender Krankheit sowie bestehendem Durchfall und/oder Erbrechen darf ein Kind die Kita nicht besuchen. Die Entscheidung, ob ein Kind zurückgewiesen bzw. unverzüglich abgeholt werden muss, liegt bei der an dem Tag verantwortlichen Gruppenleitung.

Kann ein Kind infolge Krankheit die Kita nicht besuchen, ist die Gruppenleitung bis spätestens 9.00h zu informieren.

Vorbestehende Krankheiten (inkl. allfällige Allergien) und allfällige Medikation sind der Kitaleitung im Anmeldeformular zu melden.

 

Art 10

Ferien

Die Abwesenheit eines Kindes infolge Ferien ist der Gruppenleitung möglichst frühzeitig bekannt zu geben.

 

Art. 11

Unfall

Bei einem Unfall werden die Eltern/Erziehungsberechtigten sofort informiert. In Notfällen ist die Kitaleitung ermächtigt, auch ohne deren vorherige Information ärztliche Hilfe beizuziehen.

 

Art. 12

Versicherung

Die Eltern/Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für ihre in der Kita betreuten Kinder eine Kranken- und Unfallversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

 

Art. 13

Mitarbeit der Eltern und Elternbeirat

Die Mitarbeit der Eltern/Erziehungsberechtigten im Kitabetrieb richtet sich nach dessen Bedürfnissen. Die Kitaleitung koordiniert die Mitarbeit der Eltern/Erziehungsberechtigten.

Die Kitaleitung ruft jährlich mindestens einmal den Elternbeirat zusammen.

 

Art. 14

Elternbeiträge und Tarifliste für Angehörige von Universität, Hochschule und PHZ

 

Die Eltern/Erziehungsberechtigten entrichten Beiträge für die Betreuung ihrer Kinder. Die Beiträge werden ab Vertragsbeginn[7] geschuldet. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höhe des aktuellen monatlichen Bruttoeinkommens, hochgerechnet auf ein Jahr. Bei Eltern/Erziehungsberechtigten, die beide erwerbstätig sind, werden die Einkommen zusammen gezählt. Bei alleinerziehenden Eltern/Erziehungsberechtigten wird nur deren Einkommen berücksichtigt (inkl. allfälliger Alimente). In Sonderfällen (z.B. Heirat oder Zusammenziehen mit einem Konkubinatspartner) entscheidet der Vorstand[8].

Interne Eltern, die über ihre Wohngemeinde Betreuungsgutscheine für familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter beziehen können, müssen sich ab dem 1.4.2012 entscheiden, ob sie durch das interne Tarifsystem der Kita Campus oder aber durch ihre Wohngemeinde subventioniert werden möchten. Die Kita Campus verrechnet in diesem Fall den Vollkostentarif für Externe. Die Subventionierung gilt für ein Jahr und kann jeweils per 1. Januar unter Einhaltung einer einmonatigen Meldefrist geändert werden.[9]

Die Eltern sind verpflichtet, Änderungen des Studien- oder Anstellungsverhältnisses und -grades sowie der Bemessungsgrundlagen sofort nach Bekanntwerden der Leitung Administration und Finanzen mitzuteilen. Der Verein ist berechtigt, allfällig höhere Betreuungsentgelte nachzufordern[10].

Die Elternbeiträge sind auch bei Ferienabwesenheit, Krankheit oder anderweitigem Fernbleiben des Kindes und während der Kitaferien zu entrichten. Nicht bezogene Betreuungstage können nicht kompensiert werden[11].

 

Art. 15

Tarif für Externe

Der Tarif für Externe ist einheitlich; er kann den Vollkostentarif für Angehörige der Universität Luzern, Hochschule Luzern oder PHZ übersteigen.

 

Übergangsbestim-mung zur Änderung vom 15.6.2011

Die Reglementsänderung vom 15.6.2011 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

 

Luzern, den 15.6.2011

Die Vereinspräsidentin: gez. Simone Sprecher

Das zuständige Mitglied des Vorstandes: gez. Angela Hauser

Von der Mitgliederversammlung genehmigt am 15.6.2011


 

 


[1] Als interne Studierende gelten Studentinnen und Studenten im Diplom- (Bachelor/Master) und Promotionsstudium.

[2] Änderung vom 15.6.2011

[3] Änderung vom 15.4.2005

[4] Änderung vom 15.4.2005

[5] Änderung vom 15.6.2011

[6] Änderung vom 15.6.2011

[7] Änderung vom 1.4.2009

[8] Änderung vom 15. 4.2005

[9] Änderung vom 15.6.2011

[10] Änderung vom 15.4.2005

[11] Änderung vom 25.6.2003

 

 

 

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